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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Prospektbeilagen

(Stand Oktober 2018)

1. "Anzeigenauftrag" im Sinne unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Prospektbeilagen bezeichnet den Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen und/oder Prospektbeilagen mit einem Anzeigenkunden in einem unserer Verlagsprodukte zum Zweck der Veröffentlichung, sowohl in gedruckter als auch in digitaler Form. Anzeigenaufträge werden nur direkt vom BahnWerk-Verlag Peter Lindemann e.K. entgegengenommen und nicht über Agenturen oder sonstige Dienstleister vermittelt. Aufträge gelten erst dann als abgeschlossen, wenn sie vom Verlag angenommen und schriftlich bestätigt wurden.

2. ‹ber die Annahme und Veröffentlichung von Anzeigen und Prospektbeilagen entscheidet allein der Verlag. Er hat vor allem das Recht die Veröffentlichung abzulehnen, wenn Form und/oder Inhalt der Anzeige oder Prospektbeilage gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstoßen oder den wirtschaftlichen Interessen des Verlages entgegenstehen. Prospektbeilagen sind spätestens 14 Tage vor Anzeigenschluss als Muster vorzulegen. Es darf keine Verwechslungsgefahr mit den redaktionellen Inhalten bestehen. Fremdanzeigen in Prospektbeilagen sind unzulässig. Die Ablehnung einer Anzeige oder Prospektbeilage wird dem Inserenten unverzüglich mitgeteilt.

3. Anzeigenaufträge und Prospektbeilagen, die vereinbarungsgemäß ausschließlich an bestimmten Plätzen oder zu bestimmten Zeiten veröffentlicht werden sollen, müssen spätestens 14 Tage vor Anzeigenschluss vollständig beim Verlag eingehen. Ein Anspruch auf die gewünschte Platzierung besteht nicht. Bei der Vergabe wird nach der Reihenfolge der Anzeigenaufträge vorgegangen. Anzeigen die nicht wunschgemäß platziert werden können, werden nur nach Rücksprache mit dem Inserenten anderswo veröffentlicht. 

4. Alle Anzeigen werden deutlich mit dem Wort "Anzeige" gekennzeichnet, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen sind (vgl. Hamburgisches Pressegesetz ß 10). 

5. Der Auftraggeber ist für die fristgerechte Ablieferung der vollständigen und korrekten Druckdaten verantwortlich. Anzeigen, die vom Verlag gestaltet werden sollen, müssen spätestens 14 Tage vor Anzeigenschluss in Auftrag gegeben werden. Die Anzeigen werden dem Auftraggeber zur Freigabe elektronisch übermittelt. Für inhaltliche Fehler übernimmt der Verlag keine Verantwortung. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

6. Druckvorlagen und Datenträger werden nicht an den Auftraggeber zurückgesandt. Sie werden nach Erfüllung des Auftrages nicht für eventuelle zukünftige Aufträge archiviert.

7. Ist es dem BahnWerk-Verlag Peter Lindemann e.K. aus Gründen, die allein der Anzeigenkunde zu verantworten hat, nicht möglich den Vertrag zu erfüllen " beispielsweise bei verspäteter Lieferung der vollständigen und korrekten Druckdaten " wird die vereinbarte Vergütung dennoch fällig. Dies entfällt, wenn die Nichterfüllung auf höherer Gewalt im Risikobereich des Verlages beruht.

8. Ist eine Anzeige durch Umstände, die sich im Verantwortungsbereich des Verlages befinden, nicht oder nur teilweise lesbar, oder enthält von der Druckfreigabe abweichende Textfehler, hat der Anzeigenkunde das Recht eine erneute kostenlose Veröffentlichung zu fordern. Die Mängel müssen binnen 4 Wochen nach Eingang des Belegexemplars schriftlich beim Verlag angezeigt werden. Schadenersatzansprüche sind auf die Höhe des für die betreffende Anzeige oder Beilage zu zahlenden Entgeltes beschränkt. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr haftet der Verlag nicht für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen.

9. Die Anzeigenpreise einschließlich aller Zuschläge und Rabatte veröffentlicht der Verlag in den Mediadaten bzw. der Anzeigenpreisliste. Die Preise gelten unabhängig von der tatsächlich gedruckten oder verkauften bzw. verteilten Auflage. Alle Preise verstehen sich netto zzgl. der gesetzlichen MwSt.

10. Gemeinsam mit dem Belegexemplar erhält der Auftraggeber eine Rechnung. Diese ist mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug zu begleichen. Der Verlag behält sich das Recht vor auf Vorkasse zu bestehen. Für Anzeigen, für die ein Rabatt wegen mehrmaligem Abdruck gewährt wird, wird die Rechnung für alle vertraglich vereinbarten Anzeigen mit Veröffentlichung der ersten Anzeige gestellt.

11. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile ist der Sitz des Verlages.

13. Die Abtretung von Rechten und Pflichten aus Vereinbarungen an Dritte ist ausgeschlossen.

14. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit im ‹brigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Geschäftsbedingungen als lückenhaft erweisen.